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Die Stadt Leipzig wird von einer Auenlandschaft europäischen Ranges
(Natura 2000) durchzogen. Auch in nationalem Rahmen ist der Raum
als Landschaftsschutzgebiet geschützt, Teile davon als Naturschutzgebiet.
Bestimmte Gewässerabschnitte erfordern aufgrund einer besonders
empfindlichen Tier- und Pflanzenwelt speziellen Schutz. Hier gelten
besondere Nutzungsregeln. Respektieren Sie die Natur. Befahren
Sie nicht gekennzeichnete und abgesperrte Nebengewässer und nutzen
Sie zum Anlegen nur die vorgesehenen und gekennzeichneten Stellen.
Kanufahrer haben die Möglichkeit, die einzigartigen Naturabschnitte
der Weißen Elster unter Einhaltung einiger Verhaltensregeln und
besonderer Schutzzeiträume zu befahren. Die Regelungen zu einem
saisonalem Verzicht auf das Befahren in den Naturvorrangbereichen
dient dem Schutz von Natur und Landschaft. Das Einhalten ist in
aller Interesse und eine Verpflichtung, die jeder Naturfreund gerne
erfüllt.
Weiße
Elster, Kurs 1a:
| Abschnitt |
Befahren |
Kein
Befahren im
besondern Schutzzeitraum |
Anmerkungen |
Knauthain bis
Wehr Großzschocher |
Befahrung
ist freigegeben |
15.
Februar bis 15. Mai |
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Weiße Elster, Kurs 3:
| Abschnitt |
Befahren |
Kein
Befahren im
besondern Schutzzeitraum |
Anmerkungen |
Wehr Wahren bis
Einmündung der Luppe |
Befahrung
nur in organisierter Form |
1.
Januar
bis 31. Juli |
z.B.
vereinsgebunden oder in Gruppen über Anbieter von geführten
Kanutouren |
| Wehr Döllnitz bis Röpzig |
Befahrung
nur mit Sondergenehmigung |
Mai,
Juni und September |
Sondergenehmigung
bei:
Wasserwanderwart/ Breitensport:
Harald Zeiler
Wilhelm-Schrader-Str. 9a, 06120 Halle
Telefon: 0345 / 770 31 85
Mobil: 0172 / 365 1623
E-Mail: zeiler-kunststoffe@gmx.de
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Genehmigungen für die Weiße Elster gibt es beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege
(Referatsleiter: Dr. Thalmann), Dessauer Str. 70, 06118 Halle/Saale, Tel.: 0345/514-2600
E-Mail: uwe.thalmann@lvwa.sachsen-anhalt.de
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege
Hinweis: laut Schutzgebiets-Verordnung sind Kanu-Fahrten dort drei Werktage vorher anzuzeigen
Hinweis:
Die Regelungen zu saisonalem Befahrungsverzicht in den Naturvorrangbereichen
sowie zum Verzicht auf Fahrten bei Niedrigwasser sind Selbstverpflichtungen
zum Schutz von Natur und Landschaft.
Im Rahmen eines Monitorings, das begleitend zur Entwicklung
der wassertouristischen Nutzung in den Schutzgebieten erfolgt,
wird die Effizienz aller Regelungen überprüft. Bei veränderten
Rahmenbedingungen kann nachsteuernd reagiert werden. In Bezug
auf die bisherigen Selbstverpflichtungen kann dies über förmliche
Anerkennungen (Unterzeichnung eines Regelbuches durch Vereine,
kommerzielle Anbieter, Gebietskörperschaften) bis hin zur gesetzlichen
Verankerung in naturschutz- oder wasserrechtlichen Verordnungen
führen.
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